»Edictalladung behuf Todeserklärung« aus Anzeigen des Fürstenthums Schaumburg-Lippe vom 19. Oktober 1878:
»Carl Hermann Heinrich Röbbecke, Sohn des verstorbenen Oberförsters a. D. Carl Wilhelm Röbbecke und dessen ebenfalls verstorbenen
Ehefrau, Wilhelmine Justine geb. Knoth, zum Bruchhofe vor Stadthagen, geboren zu Spiessingshol am 28. Mai 1830, welcher im Jahre 1866
nach Amerika ausgewandert und über dessen Leben seit 10 Jahren keine glaubwürdige Nachricht eingegangen ist, wird auf begründeten Antrag
seiner Geschwister a] Friedrich Theodor Röbbecke, b] Carl Gustav Röbbecke, nachdem den gesetzlichen Erfordernissen genügt worden ist,
hierdurch aufgefordert, sich spätestens am 1. December 1879, Morgens 10 Uhr, dahier zu melden, und zwar unter dem Rechtsnachtheile,
daß er im Nichtmeldungsfalle für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern überwiesen werden soll.
Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung, und zugleich für den
Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erb- und Nachfolge-Berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwarnung aufgefordert,
daß bei der Ueberweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll.
Stadthagen, den 12. October 1878.
Fürstlich Schaumburg-lippisches Amt.
Meyer.«
»Todeserklärung« aus Anzeigen des Fürstenthums Schaumburg-Lippe vom 14. Februar 1880:
»Der Architect Carl Hermann Heinrich Röbbecke, geb. am 28. Mai 1830 auf der Oberförsterei Spiessinghol, hiesigen Amtsbezirkes,
wird, da sich derselbe bislang weder selbst dahier gemeldet hat, noch auch von seinem Fortleben glaubwürdige Nachricht eingegangen ist,
dem in der Edictalladung vom 12. October 1878 angedrohten Präjudize gemäß auf Antrag des Kaufmanns Carl Gustav Röbbecke dahier hiermit
für todt erklärt. Zugleich werden etwaige noch nicht angemeldete Erb- oder Nachfolge berechtigte nochmals zur Anmeldung ihrer Ansprüche
unter der Verwarnung aufgefordert, daß bei künftigen Überweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie sonst keine Rücksicht genommen
werden soll.
Stadthagen, 28. Januar 1880
Fürstliches Amtsgericht
Höcker.«
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